Die TOP 4 der größten Missverständnisse

Es gibt Missverständnisse und Irrtümer, die so verbreitet sind, dass sie schon fast zum Allgemeingut gehören. Einige sind einfach nur falsch, aber sie richten kein Unheil an. Andere aber sind brandgefährlich! Bei falscher Handhabung kann inkorrekte Ladungssicherung zu schweren Unfällen auch mit Todesfolge führen. Daher sprechen Sie immer mit Experten, wenn Sie Fragen haben oder unsicher sind.

Wir haben uns umgehört und klären hier die Top 4 der häufigsten Missverständnisse in der LaSi.

1. Die Jahreszahl auf dem Zurrgurt ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum.

Das ist falsch. Ein Zurrgurt hat kein Mindesthaltbarkeitsdatum. Das Datum auf dem Etikett gibt das Herstellungsjahr an. Natürlich müssen Sie Ihre Zurrgurte vor jedem Gebrauch hinsichtlich vorhandener Beschädigungen prüfen. Sind keine Defekte zu erkennen, die zur Ablegereife führen, ist der Zurrgurt einsatzbereit. Zusätzlich sollten Sie Zurrgurte wie jedes Ladungssicherungsmittel mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen überprüfen lassen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

2. „Ein Zurrgurt darf nicht gekürzt werden.“

Das ist falsch. Als Hersteller geben wir auf dem Etikett die Länge des Fest- und Losendes in Metern an. Das ist die Originallänge.

Es ist jedoch nicht verboten, den Zurrgurt während der Verwendung zu kürzen, z. B. um ein ausgefranstes Gurtende zu glätten. 

Da die Länge des Gurtbandes keinen Einfluss auf die Festigkeit des Zurrmittels hat, darf der gekürzte Gurt weiter eingesetzt werden.

Gibt es in Ihrem Unternehmen interne Vorgaben wie Verladerichtlinien oder Ladungssicherungsanweisungen mit einer geforderten Mindestlänge des Zurrgurtes, sind diese selbstverständlich zu beachten. Eine zu drastische Kürzung könnte nämlich dazu führen, dass vorgegebene Zurrwinkel beim Direktzurren nicht mehr eingehalten werden können. Dann ist es natürlich verboten zu kürzen. Seien Sie nach der Kürzung absolut sicher, dass alle Vorgaben weiterhin erfüllt werden!

3. Zurrgurte benötigen ein CE Zeichen.

Das ist falsch. Finden Sie ein CE-Zeichen auf dem Etikett, sind Sie beim Verkauf getäuscht worden. Ladungssicherungsmittel fallen nicht unter die Gültigkeit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Daher ist die Kennzeichnung mit einem CE-Zeichen bei Zurrgurten verboten.

4. Zum Verzurren von Baumaschinen dürfen nur Ketten benutzt werden.

Auch das ist falsch. Entscheidend ist immer die grundsätzliche Eignung des Sicherungsmittels, zum Beispiel die benötigte zulässige Zugkraft zur Sicherung. Wichtig ist auch, dass das Ladegut durch die Sicherungsmittel nicht beschädigt wird. Sofern beim Verlader keine Vorschrift existiert, die zwingend ein spezielles Zurrmittel verlangt, dürfen selbstverständlich auch (Schwerlast-)Zurrgurte oder unsere textile Zurrkette DoNova® PowerLash zur Sicherung von Baumaschinen eingesetzt werden.